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EU-Drohnenrecht - Was gilt? - (Stand: November 2025)

Dieser Leitfaden stellt eine Zusammenfassung des EU-Drohnenrechts und deren aktuelle Umsetzung dar. Dabei legen wir den Schwerpunkt auf die Fragestellungen, die sich ca. 98% unserer Kunden stellen und erheben keinen Anspruch auf absolute Vollständigkeit, sondern eher auf die praktische Handhabung.

Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert. Stand: November 2025

Die genannten Fakten richten sich in erster Linie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. In dieser Verordnung wird der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in drei Kategorien eingeteilt. Die Einteilung erfolgt dabei anhand des möglichen Risikos, das vom geplanten Drohnenflug ausgeht. Die drei Kategorien lauten:

  • Die offene Kategorie (geringes Betriebsrisiko)
  • Die spezielle Kategorie (erhöhtes Betriebsrisiko)
  • Die zulassungspflichtige Kategorie (hohes Betriebsrisiko)

Grundsätzlich sollte jeder Betreiber oder Fernpilot das Ziel haben die geplanten Flüge in der offenen Kategorie umzusetzen, denn dadurch ergeben sich die geringsten rechtlichen Auflagen und der Drohnenflug bleibt möglichst unbürokratisch und auch spontan umsetzbar. Aus der Praxis kann man sagen, dass ca. 80-90 % der Drohnenflüge in der offenen Kategorie statt finden und der Rest in der speziellen Kategorie. Anwendungen für die zulassungspflichtige Kategorie gibt es aktuell noch nicht wirklich. Diese Kategorie  wird aber auch für die meisten Drohnenpiloten uninteressant sein, da die eingesetzten Fluggeräte u. a. eine Zulasssung benötigen (z. B. um als Flugtaxi für den Transport von Personen eingesetzt zu werden). In den folgenden Abschnitten werden die offene und spezielle Kategorie vertieft, Informationen zu Drohnenführerscheinen erläutert und auch auf die zusätzlichen nationalen Einschränkungen hingewiesen:

Die offene Kategorie (OPEN)

Die offene Kategorie lässt sich am Besten mit der folgenden Tabelle zusammenfassen. Darin sind die EU-Drohnenklassen, nötige Qualifikationen der Fernpiloten und einige Regularien / Einschränkungen darstellt. Ein wichtiger Hinweis vorab: Es gibt diverse Drohneneinsätze, die mindestens eine Auflage aus dieser Tabelle nicht erfüllen. Sollte das der Fall sein, so ist ein Betrieb in der offenen Kategorie (OPEN) nicht möglich und es muss  ein aufwändiger Antrag für eine Betriebserlaubnis für die spezielle Kategorie (SPEC) gestellt werden (siehe weiter unten).
Generell gilt für jeden Drohnenflug in der offenen Kategorie:

  • Flughöhe max. 120 Meter, Achtung: Es müssen dabei Lufträume aus der allgemeinen Luftfahrt beachtet werden!
  • nur innerhalb der Sichtweite fliegen
  • nicht über Menschenansammlungen fliegen

Die Einteilung der Fluggeräte in C-Klassen ist nicht nur eine Einteilung nach dem Gewicht. Die Drohne muss je nach Klasse diverse technische Anforderungen erfüllen. In der Regel werden die Einteilungen in die Klassen von den Herstellern der Geräte vorgenommen, so dass der Drohnenpilot beim Kauf nur darauf achten muss eine entsprechend zertifizierte Drohne zu erwerben. 

ACHTUNG: Auch wenn die Auswahl an zertifizierten Drohnen ansteigt, sind nicht alle auf dem Markt verfügbaren Modelle damit ausgesattet. Zum 01.01.2024 ist die Übergangsregelung für Bestandsdrohnen ausgelaufen, so dass Bestandsdrohnen oder Altgeräte nur noch in OPEN A3 fliegen dürfen (z. B. DJI Mavic 2 Pro / Enterprise, DJI Air 2, DJI P4 etc.) oder alternativ mit einer Betriebserlaubnis in der speziellen Kategorie.

Lesen Sie zu dem Thema auch unseren Blockbeitrag über die Drohnenklassen und Fernidentifizierung.

 

Spezielle Kategorie (SPEC)

Alle aktuell gängigen Drohneneinsätze, die nicht in der offenen Kategorie umgesetzt werden können, finden in der speziellen Kategorie statt. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn je nach Drohnenmodell gewisse Mindestabstände zu Personen und / oder Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, oder Erholungsgebieten nicht eingehalten werden können. Für solche Einsätze gibt es zwei Möglichkeiten, wobei beide Varianten mit deutlich erhöhtem Aufwand im Vergleich zu Drohneneinsätzen in der offenen Kategorie verbunden sind (Erstellung von benötigten Dokumenten und ggf. Beantragung einer Betriebserlaubnis).

Drohneneinsatz mit Betriebserlaubnis

Grundsätzlich benötigt man für jeden Drohnenflug in der speziellen Kategorie eine Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis bzw. Informationen zur Beantragung erhalten Sie abhängig vom Bundesland bei Ihrer Landesluftfahrtbehörde oder dem Luftfahrt-Bundesamt (Zuständigkeiten). Die Art und der Umfang des Antragsverfahren wird sich nun stärker an Ihrem Vorhaben orientieren. Neben einem Betriebskonzept (ConOps: Concept Of Operation) ist auch eine Risikobewertung (SORA-INT) gefordert. Die Möglichkeiten in der speziellen Kategorie sind vielfältig, daher sollten die Einsätze vorher gut durchdacht und geplant werden, damit die Betriebserlaubnis möglichst viele Anwendungsfälle abdeckt.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen und Beratungen zur Verfügung.

Drohneneinsatz mit Hilfe eines Standardszenarios (STS)

Standardszenarien sollen eigentlich den Beantragungsaufwand in der speziellen Kategorie und die damit verbundene Bürokratie für Drohnenpiloten und UAS Betreibeer vereinfachen. Ein Standardszenario stellt ein ganz allgemein beschriebenen Drohneneinsatz dar, z. B. UAS bis 25kg, in Sichtweite des Fernpiloten über einem kontrollierten Bodenbereich geflogen, der sich in einer Stadt befindet. Der Vorteil dieser Szenarien ist, dass der UAS Betreiber bzw. Fernpilot sie nur deklarieren braucht und selber keine individuelle Risikobewertung erstellen muss (Deklaration ab 01.01.2024 möglich). Somit entfallen ein Teil der Dokumente, die für eine Betriebserlaubnis zu erstellen wären und man spart zusätzlich die Zeit, die eine Beantragung bei einer Behörde benötigt. 

Die folgende Tabelle zeigt die beiden Standardszenarien, die es momentan in der EU gibt, allerdings in einer vereinfachten Zusammenfassung:STS Tabelle

Zur Anwendung der Standardszenarien bedarf es einer C5 oder C6 zertifizierten Drohne. Alternativ kann eine C3 zertifizierte Drohne mit einer C5 oder C6 Erweiterung (z. B. einem Fallschirm) genutzt werden. Der Link zur EASA zeigt eine aktuelle Tabelle mit bereits zertifizierten Drohnen (KLICK). Falls Sie Fragen zu dem Thema haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Informationen zu den benötigen Nachweisen und Qualifikationen für die Standardszenarien folgen im nächsten Abschnitt.

 

EU-Drohnenführerscheine

Aktuell gibt es insgesamt drei mögliche Drohnenführerscheine. Es ist gut möglich, dass in den kommenden Jahren noch weitere Qualifikationen hinzu kommen, dann aber eher für spezielle Anwendungen. Die aktuellen EU-Führerscheine lauten:

Kompetenznachweis A1/A3

Die Grundlage bildet der Kompetenznachweis A1/A3, der in einem einfachen Onlineprüfungsverfahren ausschließlich vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) angeboten wird. Auf der Internetseite des LBA ist ebenfalls eine umfangreiche Prüfungsvorbereitung zu finden. Die Benennung A1/A3 bezieht sich dabei auf die Unterkategorie A1 und A3 aus der offenen Kategorie (siehe erste Tabelle).

Kompetenznachweis A1/A3 - LBA

ACHTUNG: Die Lehr- und Prüfungsinhalte zum Bestehen des Kompetenznachweises schneiden zwar sehr viele Themen an, berühren Sie aber nur oberflächlich oder sind nur geringfügig praxisgerecht. Es fehlen zum Beispiel Inhalte zu konkreten Richtlinien in Lufträumen und weiteren nationalen geografischen Gebieten, Verfahren für die rechtssichere Flugvorbereitung oder auch Antragsstellungen. Ehemalige Teilnehmer der „alten“ Kenntnisnachweise bzw. der alten nationalen Drohnenführerscheine werden den Unterschied bestätigen können.

Für eine sichere Flugdurchführung und Handhabung von rechtlichen Grundlagen und Erlaubnissen, empfehlen wir dringend weiterführende Veranstaltungen und Kompetenzaufbau der betreffenden Piloten. In unseren Seminaren (auch den A2 Seminaren) gehen auf wichtige Thematiken zum rechtssicheren Drohnenflug weiter ein. Aus Nichtbeachtung von z. B. Flugbeschränkungsgebieten können ernstzunehmende Straftaten werden.

Beispiel: Eine aktuelle DJI Drohne könnte Sie in diesen Gebieten zwar warnen, aber diese Warnung ist mit einem schnellen Klick und ohne die wirkliche Kenntnisnahme des Piloten auch geschlossen. Die Drohne fliegt, obwohl gegen aktuelle Gesetze verstoßen wird.

Fernpiloten-Zeugnis A2 (Theorie & Praxiserklärung)

Der höherwertigere Nachweis ist das Fernpiloten-Zeugnis A2 von einer benannten Prüfstelle, wie wir es sind. Dieses Zeugnis wird für anspruchsvollere Einsätze benötigt und sehr viele Flugeinsätze betreffen. Sobald Sie eine Erlaubnis oder Befreiung von den geographischen Gebieten bei Ihrer Behörde beantragen, wird das Fernpiloten-Zeugnis A2 als Qualifikationsnachweis jedes Fernpiloten gefordert sein. Das betrifft auch kleinere bzw. leichtere Drohnen unter 900 Gramm, wie z. B. die DJI Air2S, DJI Mini Serie etc. und somit auch viele Gewerbetreibende und Unternehmen.
Das Fernpiloten-Zeugnis A2 muss in einer Präsenzprüfung oder einer vergleichbaren Onlineprüfung mit „Live-Beobachtung“ durch den Prüfer über Kamerasysteme abgelegt werden. Die Anforderungen und der Aufwand im Vergleich zum oben genannten Kompetenznachweis A1/A3 sind deutlich höher.

Detaillierte Informationen zu der Erlangung des Fernpiloten-Zeugnisses A2 und den nötigen Voraussetzungen, finden Sie auf auf unserer Schulungsseite – hier.

Fernpiloten-Zeugnis STS (Theorie & Praxis)

Die Standardszenarien (STS-01 & STS-02) gehören zur speziellen Kategorie (SPEC). Dafür gibt es den umfangreichsten theoretischen Nachweis "Fernpiloten-Zeugnis STS" und einen separat zu erwerbenden praktischen Nachweis. Dabei bezieht sich der praktische Nachweis explizit auf STS-01 oder STS-02. Im Moment herrscht allerdings an manchen Stellen noch etwas Unklarheit, vor allem was die praktische Umsetzung angeht.

Die Kopterzentrale darf als benannte Prüfstelle Prüfungen zum Fernpiloten-Zeugnis STS abnehmen. Bei Fragen zum Thema Standardszenarien und ob Sie mit diesen Nachweisen überhaupt einen Vorteil erhalten, stehen wir gern als Ansprechpartner zur Verfügung. 

 

Nationale Einschränkungen (Nationales Recht / Luftverkehrs-Ordnung) 

ACHTUNG: Zusätzlich zu den Regelungen in der offenen Klasse gilt die nationale und rechtskräftige Luftverkehrs-Ordnung nach §21h. Darin sind u. a. geografische Gebiete für unbemannte Fluggeräte gelistet, die für jeden Fernpiloten verbindlich sind. diese Zonen ähneln den ehemaligen Betriebsverboten und sind über die offizielle Seite dipul (Digitale Plattform für unbemannte Luftfahrt) einzusehen.

Geografische Gebiete sind zum Beispiel:

  • Mindestens 1,5 km Abstand zur Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind
  • Mindestens 1000 Meter seitlicher Abstand zur Begrenzung von Flughäfen. Zusätzlich müssen alle An- und Abflugrichtungen berücksichtigt werden, indem die Start- und Landebahnen um jeweils 5 km in beide Richtungen verlängert werden mit einer Breite von jeweils 1000 Metern ausgehend von den Bahnmittellinien.
  • Wohngrundstücke dürfen unter gewissen Voraussetzungen in 100 Metern bis 120 Metern überflogen werden (alternativ: Einverständnis des Eigentümers).
  • 100 Meter Abstand zur Begrenzung von sensiblen Bereichen. Dazu gehören: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärische Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, Grundstücke von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder, oder oberste und obere Bundes- und Landesbehörden, Grundstücke von diplomatischen und konsultarischen Vertretungen, sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts, Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden und Krankenhäusern.
  • Mindestabstand von 10 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Zusätzliche Anwendung der 1:1 Regel (seitlicher Abstand des Fluggerätes zum Verkehrsträger ≥ Höhe des Fluggerätes über Grund). Zusätzliche Querung von Bundeswasserstraßen unter gewissen Umständen erlaubt.
  • Naturschutzgebiete (außer Nationalparks!) dürfen unter gewissen Voraussetzungen in 100 Metern bis 120 Metern überflogen werden.
  • Freibäder, Badestrände und ähnliche Einrichtungen dürfen nur außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten überflogen werden.
  • 100 Meter Abstand zu Unfallorten, Einsatzorten von BOS und Streitkräften
  • Flugverkehrskontrollfreigabe bei Drohneneinsätzen in einer Kontrollzone erforderlich

Freigaben bzw. Zustimmungen für mehr Rechte sind durch z. B. Eigentümer, Betreiber, zuständige Stellen, Einsatzleiter etc. möglich.

Alternativ bieten die Landesluftfahrtbehörden, je nach Bundesland, anteilige Befreiungen von den gerade gelisteten geographischen Gebieten (Befreiungen für Geo-Zonen). Die Qualifikationsanforderungen für Drohnenpiloten ist dabei das Fernpiloten-Zeugnis A2, auch wenn Drohnen mit einem Gewicht von unter 900 Gramm eingesetzt werden.

 

Registrierung von UAS-Betreibern

Mit der EU-Verordnung kam die Pflicht zur Betreiberegistrierung. Praktisch jeder, der professionell bzw. gewerblich Drohnen einsetzt, ist dazu verpflichtet eine Registrierung durchzuführen. Ein Betreiber (z. B. eine Firma, Konzern oder auch Einzelunternehmer) kann mehrere Drohnen besitzen und auch mehrere Fernpiloten beschäftigen. Die Registrierung kann unter folgendem Link durchgeführt werden:

Betreiberregistrierung - LBA

Die Registrierungsnummer ist an jedem UAV anzubringen (z. B. als kleines Aluminium-Schild) und muss ab dem 01.01.2024 in C-zertifizierten Drohnen auch in das Fernidentifikationssystem der Drohne eingegeben werden.

 

Behörden – BOS, was gilt nun?

Wie schon in den vergangenen Jahren praktiziert, werden auch im EU-Drohnenrecht Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) nach Grundverordung (EU) 2018/1139 (Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a) von den Vorschriften befreit. Allerdings ist auch immer noch darauf zu achten, dass andere Vorschriften und die allgemeine Pflicht zur Gefahrenvermeidung einzuhalten sind.

Hinweis: Wir empfehlen operativ tätigen Fernpiloten in solchen Einrichtungen und alle, die sich dazu zählen wollen, auf jeden Fall eine entsprechende Grundlagenschulung als Referenz und Nachweis gegenüber dem Dienstherren oder Dritten zu durchlaufen.

Anpassung der BOS Auslegung: Zukünftig sollen die Befreiungen für BOS auf den Sicherheitsbereich reduziert werden (ab August 2022). Weitere Informationen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr sind unter dem folgenden Link zu finden: Änderung der BOS Auslegung. Die Anpassung der nationalen Vorschriften ist in Planung.

 

Weitere Informationen

Im Nachfolgenden eine kleine Auswahl von weiteren, offiziellen Informationsquellen.

Die Informationsseiten der Landesluftfahrtbehörden in Niedersachsen und Bremen:

UAS-Informationen LLB Niedersachsen

UAS-Informationen LLB Bremen

Das Regierungspräsidium Baden-Württemberg hat ein entsprechendes PDF zusammengefasst:

RP Baden-Württemberg

Die Einstiegsseite beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA):

Allgemeininformationen Luftfahrt-Bundesamt

FAQ Bereich des LBA:

FAQ Luftfahrt-Bundesamt

 

 

Ihr Kontakt zu uns

 

  Seilerstr. 15b, D-30171 Hannover

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Benannte Prüfstelle für Fernpiloten A2 / STS
Registriernummer: DE.PStF.002

Einsatzgebiet: deutschlandweit, Teile Europas

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