EU-Drohnenrecht - Was gilt? - Leitfaden (Stand: Januar 2024)

Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen den aktuellen Stand und Verfahren zur Umsetzung des EU-Drohnenrechts nahe bringen. Dabei legen wir den Schwerpunkt auf die Fragestellungen von sicherlich 98% unseres Kundenstamms und erheben keinen Anspruch auf absolute Vollständigkeit, eher praktische Handhabung.

Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert (Stand: Januar 2024).

Die genannten Fakten richten sich in erster Linie nach Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

Die offene Kategorie (OPEN)

An einigen Stellen ist Ihnen sicher schon die Tabelle zur offenen Kategorie aufgefallen, die eine Übersicht über die Drohnenklasse, Regularien und Qualifikationen der Fernpiloten darstellt. Eins vorweg: Es gibt diverse Drohneneinsätze, die mindestens eine Auflage aus dieser Tabelle verletzen. Sollte das der Fall sein, so ist ein Betrieb in der offenen Kategorie (OPEN) nicht möglich und es muss eine meist aufwändige Betriebserlaubnis für die spezielle Kategorie (SPEC) beantragt werden (siehe weiter unten).
Generell gilt in der offenen Kategorie:

  • max. 120 Meter Flughöhe, Hinweis: Lufträume beachten!
  • nur innerhalb der Sichtweite fliegen
  • nicht über Menschenansammlungen fliegen

ACHTUNG: Auch wenn die Auswahl an zertifizierten Drohnen ansteigt, sind nicht alle auf dem Markt verfügbaren Modelle damit auch ausgesattet. Zum 01.01.2024 ist die Übergangsregelung für Bestandsdrohnen ausgelaufen, so dass diese z.T. nur noch in OPEN A3 fliegen dürfen (z. B. DJI Mavic 2 Pro / Enterprise, DJI Air 2, DJI P4 etc.) oder mit einer aufwändigen Betriebserlaubnis.

Lesen Sie zu dem Thema auch unseren Blockbeitrag über die Drohnenklassen und Fernidentifizierung.

 

Spezielle Kategorie (SPEC)

Alle aktuell gängigen Drohneneinsätze, die nicht in der offenen Kategorie umgesetzt werden können, finden in der speziellen Kategorie statt. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn je nach Drohnenmodell gewisse Mindestabstände zu Personen und / oder Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, oder Erholungsgebieten nicht eingehalten werden können. Für solche Einsätze gibt es zwei Möglichkeiten, wobei beide Varianten mit deutlich erhöhtem Aufwand im Vergleich zu Drohneneinsätzen in der offenen Kategorie verbunden sind (Erstellung von benötigten Dokumenten und ggf. Beantragung einer Betriebserlaubnis).

Drohneneinsatz mit Betriebserlaubnis

Grundsätzlich benötigt man für jeden Drohnenflug in der speziellen Kategorie eine Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis bzw. Informationen zur Beantragung erhalten Sie abhängig vom Bundesland bei Ihrer Landesluftfahrtbehörde oder dem Luftfahrt-Bundesamt (Zuständigkeiten). Die Art und der Umfang des Antragsverfahren wird sich nun stärker an Ihrem Vorhaben orientieren. Neben einem Betriebskonzept (ConOps: Concept Of Operation) ist auch eine Risikobewertung (SORA-INT) gefordert. Die Möglichkeiten in der speziellen Kategorie sind vielfältig, daher sollten die Einsätze vorher gut durchdacht und geplant werden, damit die Betriebserlaubnis möglichst viele Anwendungsfälle abdeckt.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen und Beratungen zur Verfügung.

Drohneneinsatz mit Hilfe eines Standardszenarios (STS)

Standardszenarien sollen eigentlich den Beantragungsaufwand in der speziellen Kategorie und die damit verbundene Bürokratie für Drohnenpiloten und UAS Betreibeer vereinfachen. Ein Standardszenario stellt ein ganz allgemein beschriebenen Drohneneinsatz dar, z. B. UAS bis 25kg, in Sichtweite des Fernpiloten über einem kontrollierten Bodenbereich geflogen, der sich in einer Stadt befindet. Der Vorteil dieser Szenarien ist, dass der UAS Betreiber bzw. Fernpilot sie nur deklarieren braucht und selber keine individuelle Risikobewertung erstellen muss (Deklaration ab 01.01.2024 möglich). Somit entfallen ein Teil der Dokumente, die für eine Betriebserlaubnis zu erstellen wären und man spart zusätzlich die Zeit, die eine Beantragung bei einer Behörde benötigt. 

Die folgende Tabelle zeigt die beiden Standardszenarien, die es momentan in der EU gibt, allerdings in einer vereinfachten Zusammenfassung:STS Tabelle

Zur Anwendung der Standardszenarien bedarf es einer C5 oder C6 zertifizierten Drohne. Alternativ kann eine C3 zertifizierte Drohne mit einer C5 oder C6 Erweiterung (z. B. einem Fallschirm) genutzt werden. Der Link zur EASA zeigt eine aktuelle Tabelle mit bereits zertifizierten Drohnen (KLICK). Falls Sie Fragen zu dem Thema haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Informationen zu den benötigen Nachweisen und Qualifikationen für die Standardszenarien folgen im nächsten Abschnitt.

 

EU-Drohnenführerscheine

Wie Sie der oberen Tabelle entnehmen können, gibt es zwei Nachweise in der offenen Kategorie:

Kompetenznachweis A1/A3

Die Grundlage bildet der Kompetenznachweis, der in einem einfachen Onlineprüfungsverfahren ausschließlich vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) angeboten wird. Auf den Seiten des LBA ist ebenfalls eine umfangreiche Prüfungsvorbereitung zu finden.

Kompetenznachweis A1/A3 - LBA

ACHTUNG: Die Lehr- und Prüfungsinhalte zum Bestehen des Kompetenznachweises schneiden zwar sehr viele Themen an, berühren Sie aber nur oberflächlich oder sind nur geringfügig oder gar nicht praxisgerecht. Es fehlen zum Beispiel Inhalte zu konkreten Richtlinien in Lufträumen, Verfahren für die rechtssichere Flugvorbereitung oder auch Antragsstellungen. Ehemalige Teilnehmer von den „alten“ Kenntnisnachweisen bei einer anerkannten Stelle, werden den Qualitätsunterschied bestätigen können.

Für eine sichere Flugdurchführung und Handhabung von rechtlichen Grundlagen und Erlaubnissen, empfehlen wir dringend weiterführende Veranstaltungen und Kompetenzaufbau der betreffenden Piloten. In unseren Seminaren (auch den A2 Seminaren) gehen auf wichtige Thematiken zum rechtssicheren UA-Flug weiter ein. Aus Nichtbeachtung von z. B. Flugbeschränkungsgebieten können ernstzunehmende Straftaten werden. Eine DJI-Drohne könnte Sie in solch einem Gebiet zwar warnen, aber diese Warnung ist mit einem schnellen Klick und ohne die wirkliche Kenntnisnahme des Piloten auch geschlossen. Die Drohne fliegt…

Fernpiloten-Zeugnis A2 (Theorie & Praxiserklärung)

Der umfangreichere Nachweis ist das Fernpilotenzeugnis von einer benannten Prüfstelle, wie wir es sind. Dieses Zeugnis wird für anspruchsvollere Einsätze benötigt und sehr viele Flugeinsätze betreffen. Sobald Sie eine Erlaubnis oder Befreiung von den geographischen Gebieten bei Ihrer Behörde beantragen, wird das Fernpilotenzeugnis als Qualifikationsnachweis jedes Fernpiloten (auch für kleinere bzw. leichtere Drohnen wie z. B. die DJI Air2S, DJI Mini ) gefordert sein. Diese Regelung wird viele Gewerbetreibende und Unternehmen betreffen.
Das Fernpilotenzeugnis muss in einer Präsenzprüfung oder einer vergleichbaren Onlineprüfung mit „Live-Beobachtung“ durch den Prüfer über Kamerasysteme abgelegt werden. Die Anforderungen und der Aufwand im Vergleich zum oben genannten Kompetenznachweis sind deutlich höher.

Detaillierte Informationen zu der Erlangung und den Voraussetzungen des Fernpilotenzeugnisses, finden Sie auf auf unserer Schulungsseite – hier.

Fernpiloten-Zeugnis STS (Theorie & Praxis)

Die Standardszenarien (STS 01 & STS 02) gehören zur speziellen Kategorie (SPEC). Dafür gibt es den umfangreichsten theoretischen Nachweis "Fernpiloten-Zeugnis STS" und einen separat zu erwerbenden praktischen Nachweis. Dabei bezieht sich der praktische Nachweis explizit auf STS 01 oder STS 02. Im Moment herrscht allerdings an manchen Stellen noch etwas Unklarheit, vor allem was die praktische Umsetzung angeht.

Die Kopterzentrale wird in den nächsten Wochen ebenfalls die STS Nachweise anbieten. Bei Fragen zu dem Thema und ob Sie mit diesen Nachweisen überhaupt einen Vorteil erhalten, stehen wir gern als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Nationale Einschränkungen (Nationales Recht / Luftverkehrs-Ordnung) 

ACHTUNG: Zusätzlich zu den Regelungen in der offenen Klasse gilt die nationale und rechtskräftige Luftverkehrs-Ordnung nach §21h. Darin sind u. a. geografische Gebiete für unbemannte Fluggeräte gelistet, die für jeden Fernpiloten verbindlich sind (ähnlich den ehemaligen Betriebsverboten):

Dies sind zum Beispiel:

  • Mindestens 1,5 km Abstand zur Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind
  • Mindestens 1000 Meter seitlicher Abstand zur Begrenzung von Flughäfen. Zusätzlich müssen alle An- und Abflugrichtungen berücksichtigt werden, indem die Start- und Landebahnen um jeweils 5 km in beide Richtungen verlängert werden mit einer Breite von jeweils 1000 Metern ausgehend von den Bahnmittellinien.
  • Wohngrundstücke dürfen unter gewissen Voraussetzungen in 100 Metern bis 120 Metern überflogen werden (alternativ: Einverständnis des Eigentümers).
  • 100 Meter Abstand zur Begrenzung von sensiblen Bereichen. Dazu gehören: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärische Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, Grundstücke von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder, oder oberste und obere Bundes- und Landesbehörden, Grundstücke von diplomatischen und konsultarischen Vertretungen, sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts, Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden und Krankenhäusern.
  • Mindestabstand von 10 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Zusätzliche Anwendung der 1:1 Regel (seitlicher Abstand des Fluggerätes zum Verkehrsträger ≥ Höhe des Fluggerätes über Grund). Zusätzliche Querung von Bundeswasserstraßen unter gewissen Umständen erlaubt.
  • Naturschutzgebiete (außer Nationalparks!) dürfen unter gewissen Voraussetzungen in 100 Metern bis 120 Metern überflogen werden.
  • Freibäder, Badestrände und ähnliche Einrichtungen dürfen nur außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten überflogen werden.
  • 100 Meter Abstand zu Unfallorten, Einsatzorten von BOS und Streitkräften
  • Flugverkehrskontrollfreigabe bei Drohneneinsätzen in einer Kontrollzone erforderlich

Freigaben bzw. Zustimmungen für mehr Rechte durch z. B. Eigentümer, Betreiber, zuständige Stelle, Einsatzleiter etc. möglich.

Alternativ bieten die Landesluftfahrtbehörden, je nach Bundesland, anteilige Befreiungen von den gerade gelisteten geographischen Gebieten (Befreiungen für Geo-Zonen).

 

Registrierung von UAS-Betreibern

Mit der EU-Verordnung kam die Pflicht zur Betreiberegistrierung. Praktisch jeder, der professionell bzw. gewerblich Drohnen einsetzt, ist dazu verpflichtet eine Registrierung durchzuführen. Ein Betreiber (z. B. eine Firma, Konzern oder auch Einzelunternehmer) kann mehrere Drohnen besitzen und auch mehrere Fernpiloten beschäftigen. Die Registrierung kann unter folgendem Link durchgeführt werden:

Betreiberregistrierung - LBA

Die Registrierungsnummer ist an jedem UAV anzubringen (z. B. als kleines Aluminium-Schild) und muss ab dem 01.01.2024 in C-zertifizierten Drohnen auch in das Fernidentifikationssystem der Drohne eingegeben werden.

 

Behörden – BOS, was gilt nun?

Wie schon in den vergangenen Jahren praktiziert, werden auch im EU-Drohnenrecht Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) nach Grundverordung (EU) 2018/1139 (Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a) von den Vorschriften befreit. Allerdings ist auch immer noch darauf zu achten, dass andere Vorschriften und die allgemeine Pflicht zur Gefahrenvermeidung einzuhalten sind.

Hinweis: Wir empfehlen operativ tätigen Fernpiloten in solchen Einrichtungen und alle, die sich dazu zählen wollen, auf jeden Fall eine entsprechende Grundlagenschulung als Referenz und Nachweis gegenüber dem Dienstherren oder Dritten zu durchlaufen.

Anpassung der BOS Auslegung: Zukünftig sollen die Befreiungen für BOS auf den Sicherheitsbereich reduziert werden (ab August 2022). Weitere Informationen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr sind unter dem folgenden Link zu finden: Änderung der BOS Auslegung. Die Anpassung der nationalen Vorschriften ist in Planung.

 

Weitere Informationen

Im Nachfolgenden eine kleine Auswahl von weiteren, offiziellen Informationsquellen.

Die Informationsseiten der Landesluftfahrtbehörden in Niedersachsen und Bremen:

UAS-Informationen LLB Niedersachsen

UAS-Informationen LLB Bremen

Das Regierungspräsidium Baden-Württemberg hat ein entsprechendes PDF zusammengefasst:

RP Baden-Württemberg

Die Einstiegsseite beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA):

Allgemeininformationen Luftfahrt-Bundesamt

FAQ Bereich des LBA:

FAQ Luftfahrt-Bundesamt

 

 

Ihr Kontakt zu uns

 

  Seilerstr. 15b, D-30171 Hannover

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  +49 511 94041972

Benannte Prüfstelle für Fernpiloten
Registriernummer: DE.PStF.002

Einsatzgebiet: deutschlandweit, Teile Europas

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