EU-Drohnenrecht - Was gilt? - Leitfaden (Stand: 01.12.2022)

Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen den aktuellen Stand und Verfahren zur Umsetzung des EU-Drohnenrechts nahe bringen. Dabei legen wir den Schwerpunkt auf die Fragestellungen von sicherlich 98% unseres Kundenstamms und erheben keinen Anspruch auf absolute Vollständigkeit, eher praktische Handhabung.

Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert (Stand 01.12.2022).

Die genannten Fakten richten sich in erster Linie nach Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

Die offene Kategorie (OPEN)

An einigen Stellen ist Ihnen sicher schon die Tabelle zur offenen Kategorie aufgefallen, die eine Übersicht über die Drohnenklasse, Regularien und Qualifikationen der Fernpiloten darstellt. Eins vorweg: Es gibt diverse Drohneneinsätze, die mindestens eine Auflage aus dieser Tabelle verletzen. Sollte das der Fall sein, so ist ein Betrieb in der offenen Kategorie nicht möglich und es muss eine meist aufwändige Betriebserlaubnis für die spezielle Kategorie beantragt werden (siehe weiter unten).
Generell gilt in der offenen Kategorie:

  • max. Höhe 120m, Hinweis: Lufträume beachten!
  • nur innerhalb der Sichtweite
  • nicht über Menschenansammlungen 

Open UAS Kopterzentrale

ACHTUNG: Es gibt derzeit, mit Ausnahme der Mavic 3 Serie, keine nach den aufgeführten Klassen (C0 bis C4) zertifizierte Drohne, daher gelten alle nicht-zertifizierten Drohnen als "Altgerät"  oder "Bestandsdrohne" ohne CE-Klassenmarkierung.

Aus diesem Grund ist im Moment eigentlich nur die Kategorie A1 oder A3 als „Selbstbau“ aus der oberen Tabelle relevant, wobei der A1-Selbstbau eher nicht für produktiv zu verwendende UAV gilt. Für alle anderen Fluggeräte wie z. B. die DJI Mini 2, Mini 3, Mavic 1 + 2, P4P, Inspire 1 + 2, Matrice 200/210 Serie, Matrice 30 und 300, Yuneec H520, etc.) ist folgende aktualisierte Übergangsregelung seit dem 01.01.2022 aktiv:

uebergangsregel bis 08 23

Die Pflicht zur C-Klassen-Zertifizierung wurde von der EU vom 01.01.2023 auf den 01.01.2024 verschoben, so dass Bestandsdrohnen länger in der offenen Kategorie betrieben werden dürfen! Es ist davon auszugehen, dass das BMDV auch die aktuelle Befristung der Klasse A2* verlängern wird.

ACHTUNG: Zusätzlich zu den Regelungen in der offenen Klasse gilt die nationale und rechtskräftige Luftverkehrs-Ordnung nach §21h. Darin sind u. a. geografische Gebiete für unbemannte Fluggeräte gelistet, die für jeden Fernpiloten verbindlich sind (ähnlich den ehemaligen Betriebsverboten):

Dies sind zum Beispiel:

  • Mindestens 1,5 km Abstand zur Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind
  • Mindestens 1000 Meter seitlicher Abstand zur Begrenzung von Flughäfen. Zusätzlich müssen alle An- und Abflugrichtungen berücksichtigt werden, indem die Start- und Landebahnen um jeweils 5 km in beide Richtungen verlängert werden mit einer Breite von jeweils 1000 Metern ausgehend von den Bahnmittellinien.
  • Wohngrundstücke dürfen unter gewissen Voraussetzungen in 100 Metern bis 120 Metern überflogen werden (alternativ: Einverständnis des Eigentümers).
  • 100 Meter Abstand zur Begrenzung von sensiblen Bereichen. Dazu gehören: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärische Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, Grundstücke von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder, oder oberste und obere Bundes- und Landesbehörden, Grundstücke von diplomatischen und konsultarischen Vertretungen, sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts, Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden und Krankenhäusern.
  • Mindestabstand von 10 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Zusätzliche Anwendung der 1:1 Regel (seitlicher Abstand des Fluggerätes zum Verkehrsträger ≥ Höhe des Fluggerätes über Grund). Zusätzliche Querung von Bundeswasserstraßen unter gewissen Umständen erlaubt.
  • Naturschutzgebiete (außer Nationalparks!) dürfen unter gewissen Voraussetzungen in 100 Metern bis 120 Metern überflogen werden.
  • Freibäder, Badestrände und ähnliche Einrichtungen dürfen nur außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten überflogen werden.
  • 100 Meter Abstand zu Unfallorten, Einsatzorten von BOS und Streitkräften
  • Flugverkehrskontrollfreigabe bei Drohneneinsätzen in einer Kontrollzone erforderlich

Freigaben bzw. Zustimmungen für mehr Rechte durch z. B. Eigentümer, Betreiber, zuständige Stelle, Einsatzleiter etc. möglich.

Alternativ bieten die Landesluftfahrtbehörden, je nach Bundesland, anteilige Befreiungen von den gerade gelisteten geographischen Gebieten.

 

Spezielle Kategorie (SPECIFIC)

Alle Einsätze, die nicht in die offene Kategorie oder mit der Übergangsregelung zu erfüllen sind, benötigen eine Betriebserlaubnis für die spezielle Kategorie. Die Erlaubnis bzw. Informationen zur Beantragung erhalten Sie bei Ihrer Landesluftfahrtbehörde. Die Art und der Umfang des Antragsverfahren wird sich nun stärker an Ihrem Vorhaben orientieren. Neben einem Betriebskonzept (ConOps: Concept Of Operation) ist auch eine Risikobewertung (SORA-INT) gefordert.

Einige Bundesländer haben diese Aufgabe an das Luftfahrt-Bundesamt abgegeben, trotzdem finden Sie die ersten Informationen meist bei der Luftfahrtbehörde Ihres Bundeslandes. Eine Übersicht der Landesluftfahrtbehörden ist in der seitlichen Toolbox aufgeführt (siehe Schulungsseite – hier).
Die Möglichkeiten und Vorschriften in der speziellen Kategorie sind vielfältig, daher besprechen Sie Ihren Einsatz mit Ihrer Behörde.
Gerne stehen wir Ihnen auch für weitere Informationen und Beratungen zur Verfügung.

Die sogenannten Standardszenarien (STS) sind noch nicht aktiv und einige Fragen zur Umsetzung offen. Die Standardszenarien (z. B. STS 01 [VLOS], STS 02 [BVLOS]) können voraussichtlich erst ab Anfang 2024 genutzt werden.

 

EU-Drohnenführerscheine

Wie Sie den Tabellen entnehmen können, gibt es jetzt zwei Nachweise:

A1/A3 – Kompetenznachweis

Die Grundlage bildet der Kompetenznachweis. Dieser wird in einem einfachen Onlineprüfungsverfahren vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) angeboten. Auf den Seiten des LBA findet sich ebenfalls eine Prüfungsvorbereitung.

Kompetenznachweis A1/A3 - LBA

ACHTUNG: Die Lehr- und Prüfungsinhalte zum Bestehen des Kompetenznachweises schneiden zwar sehr viele Themen an, berühren Sie aber nur oberflächlich oder sind nur geringfügig oder gar nicht praxisgerecht. Es fehlen zum Beispiel Inhalte zu konkreten Richtlinien in Lufträumen, Verfahren für die rechtssichere Flugvorbereitung oder auch Antragsstellungen. Ehemalige Teilnehmer von den „alten“ Kenntnisnachweisen bei einer anerkannten Stelle, werden den Qualitätsunterschied bestätigen können.

Für eine sichere Flugdurchführung und Handhabung von rechtlichen Grundlagen und Erlaubnissen, empfehlen wir dringend weiterführende Veranstaltungen und Kompetenzaufbau der betreffenden Piloten. In unseren Seminaren (auch den A2 Seminaren) gehen auf wichtige Thematiken zum rechtssicheren UA-Flug weiter ein. Aus Nichtbeachtung von z. B. Flugbeschränkungsgebieten können ernstzunehmende Straftaten werden. Eine DJI-Drohne könnte Sie in solch einem Gebiet zwar warnen, aber diese Warnung ist mit einem schnellen Klick und ohne die wirkliche Kenntnisnahme des Piloten auch geschlossen. Die Drohne fliegt…

A2 – Fernpilotenzeugnis

Der umfangreichere Nachweis ist das Fernpilotenzeugnis von einer benannten Prüfstelle, wie wir es sind. Dieses Zeugnis wird für anspruchsvollere Einsätze benötigt und sehr viele Flugeinsätze betreffen. Sobald Sie eine Erlaubnis oder Befreiung von den geographischen Gebieten bei Ihrer Behörde beantragen, wird das Fernpilotenzeugnis als Qualifikationsnachweis jedes Fernpiloten (auch für kleinere bzw. leichtere Drohnen wie z. B. die DJI Air2S, Mini 2 oder Mini 3) gefordert sein. Diese Regelung wird viele Gewerbetreibende und Unternehmen betreffen.
Das Fernpilotenzeugnis muss in einer Präsenzprüfung oder einer vergleichbaren Onlineprüfung mit „Live-Beobachtung“ durch den Prüfer über Kamerasysteme abgelegt werden. Die Anforderungen und der Aufwand im Vergleich zum oben genannten Kompetenznachweis sind deutlich höher.

Detaillierte Informationen zu der Erlangung und den Voraussetzungen des Fernpilotenzeugnisses, finden Sie auf auf unserer Schulungsseite – hier.

 

Registrierung von UAS-Betreibern

Mit der EU-Verordnung kam die Pflicht zur Betreiberegistrierung. Praktisch jeder, der professionell bzw. gewerblich Drohnen einsetzt, ist dazu verpflichtet eine Registrierung durchzuführen. Ein Betreiber (z. B. eine Firma, Konzern oder auch Einzelunternehmer) kann mehrere Drohnen besitzen und auch mehrere Fernpiloten beschäftigen. Die Registrierung kann unter folgendem Link durchgeführt werden:

Betreiberregistrierung - LBA

Nach dem Erhalt der Zuteilungsnummer, ist diese an jedem UAV anzubringen (z. B. als kleines Aluminium-Schild). 

 

Behörden – BOS, was gilt nun?

Wie schon in den vergangenen Jahren praktiziert, werden auch im EU-Drohnenrecht Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) nach Grundverordung (EU) 2018/1139 (Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a) von den Vorschriften befreit. Allerdings ist auch immer noch darauf zu achten, dass andere Vorschriften und die allgemeine Pflicht zur Gefahrenvermeidung einzuhalten sind.

Hinweis: Wir empfehlen operativ tätigen Fernpiloten in solchen Einrichtungen und alle, die sich dazu zählen wollen, auf jeden Fall eine entsprechende Grundlagenschulung als Referenz und Nachweis gegenüber dem Dienstherren oder Dritten zu durchlaufen.

Anpassung der BOS Auslegung: Zukünftig sollen die Befreiungen für BOS auf den Sicherheitsbereich reduziert werden (ab August 2022). Weitere Informationen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr sind unter dem folgenden Link zu finden: Änderung der BOS Auslegung. Die Anpassung der nationalen Vorschriften ist in Planung.

 

Weitere Informationen

Im Nachfolgenden eine kleine Auswahl von weiteren, offiziellen Informationsquellen.

Die Informationsseiten der Landesluftfahrtbehörden in Niedersachsen und Bremen:

UAS-Informationen LLB Niedersachsen

UAS-Informationen LLB Bremen

Das Regierungspräsidium Baden-Württemberg hat ein entsprechendes PDF zusammengefasst:

RP Baden-Württemberg

Die Einstiegsseite beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA):

Allgemeininformationen Luftfahrt-Bundesamt

FAQ Bereich des LBA:

FAQ Luftfahrt-Bundesamt

 

 

Auszug unserer Kunden

Ihr Kontakt zu uns

 

  Seilerstr. 15b, D-30171 Hannover

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  +49 511 94041972

Benannte Prüfstelle für Fernpiloten
Registriernummer: DE.PStF.002

Einsatzgebiet: deutschlandweit, Teile Europas

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