Drohnenverordnung - Wichtigste Neuerungen für gewerbliche Piloten

Am 6. April 2017 wurde im Bundesgesetzblatt die "Verordnung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten" veröffentlicht.  Das Inkrafttreten ist in weiten Teilen auf den 7. April 2017 datiert. Spezifische Teile werden erst zum 1. Oktober 2017 rechtlich relevant.

 

Mit diesem Beitrag wollen wir die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen für gewerbliche Piloten, bei marktrelevanten Koptern und Einsätzen aufzeigen. Nach kurzer Einarbeitung, sollte die Gefahr von strafbaren Fehlverhalten durch Unwissenheit abgewendet sein.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Zusammenfassung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit oder sonstige rechtliche Anfechtbarkeit nachkommt.

 

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

  • Die einstige Unterscheidung aufgrund des Einsatzzweckes nach gewerblicher und privater Nutzung ist weitestgehend aufgehoben.
    Allerdings sind für spätere ggf. benötigte Genehmigungen Gründe gegenüber den ausstellenden Behörden anzuführen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit bereits ein trifftiger Grund sein kann.

  • Drohnen mit einem Startgeweicht unter 5kg bedürfen keiner Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörden mehr. Bei UAVs oberhalb von 5kg müssen die bekannten Genehmigungen bei den Landesluftfahrtbehörden eingeholt werden.
    Hier wird es Einzelgenehmigungen für bestimmte Missionen geben, so wie auch wieder Allgemeinerlaubnisse mit definierten Grenzen. In vielen Bundesländern gelten die "alten" Allgemeingenehmigungen bis 10kg über den Bestandsschutz nach LuftVO §21a weiter. Verbote nach §21b bleiben davon unberührt und gelten trotzdem, gleichgültig ob sie in der vorliegenden "alten" Allgemeingenehmigung erlaubt waren.

  • Beim Flug mit Drohnen ab 2kg Startgewicht wird ein durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) zertifizierter Kenntnisnachweis nötig. (ab 1. Oktober 2017)

  • Es werden weitreichende Überflugverbote und seitliche Abstände von 100 Metern zu bestimmten Außengrenzen ausgewiesen.
    Darunter fallen: Menschenansammlungen, Unglücksorte, Katastrophengebiete, Einsatzorte von Behörden mit Sicherheitsaufgaben und Einrichtungen, Manöver und Übungen der Bundeswehr, Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Anstalten des Maßregelvollzugs, militärische Anlagen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Einrichtungen der Schutzstufe 4 nach Biostoffverordnung, Grundstücke von Verfassungsorganen von Bund und Ländern, obere Bundes- und Landesbehörden, diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts, Polizeiliegenschaften und andere Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen.

    Wenn der Betreiber für die genannten Einrichtungen und Objekte ausdrücklich zustimmt, darf die seitliche 100-Meter-Grenze gebrochen oder gar der Überflug durchgeführt werden.
    Ohne seitliche Grenze, jedoch mit Überflugverboten, sind Privatgrundstücke belegt. Ohne Zustimmung der Betroffenen darf nicht mehr über Wohnhäuser geflogen werden.

    Alle unter diesem Punkt genannten Überflugverbote und Mindestabstände können in begründeten Fällen z. B. im Rahmen einer zu beantragenden Allgemeinerlaubnis von den Landesluftfahrtbehörden aufgehoben werden.

  • Der Flug über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern zu den Außengrenzen von Krankenhäusern ist verboten.
    Dieses Verbot ist derzeit nicht zu umgehen, auch nicht von dem Bevollmächtigten der betroffenen Klinik.

  • Alle Drohnen mit einem Abfluggewicht von mehr als 250g sind sichtbar mit einem feuerfesten und dauerhaften Hinweisschild zu versehen, welches den Eigentümer mit Namen und Adresse wiedergibt. (ab 1. Oktober 2017)

  • Einsatzkräfte / BOS und deren Beauftragte haben weitreichende Befugnisse erhalten um Multicopter für Ihre Arbeit und in nahezu allen Gebieten und Szenarien einzusetzen.

 Grundsätzliches zum Drohnenflug

  • Für alle Flüge ist eine entsprechende Versicherungspflicht gegeben. Jeder Pilot muss mit dem eingesetzten Fluggerät im Rahmen seiner Tätigkeit (auch privat) versichert sein.
  • Es ist immer und überall das Einverständnis des Grundstückeigentümers / Weisungsbefugten einzuholen.
  • Lufträume und deren Einschränkungen sind zu beachten.

 

Den Gesetzestext finden Sie beim Bundesanzeiger Verlag und sollten diesen hinlänglich studieren.

Weitere Informationen werden wir zu gegebener Zeit in unserem Blog oder in den sozialen Netzwerken Facebook und Google+ teilen.

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Update I vom 07. April 2017


Aufgrund der vielen Kundenanfragen und den offensichtlichen Unklarheiten für die derzeitige Fortführung der gewerblichen Flüge, möchten wir hier noch einmal die häufigsten Fragen zusammenfassend klären.


1. Multikopter bis 2kg brauchen keine separate Aufstiegsgenehmigung (egal ob privater oder gewerblicher Einsatz) solange Sie sich an ALLE Richtlinien (inkl. Sperrzonen) der Luftverkehrsordnung halten. Der Pilot braucht ebenfalls auch keinen Kenntnisnachweis. Darunter fallen Kopter, wie z. B. die DJI Mavic, DJI Phantom, YUNEEC TYPHOON Q500, usw.


2. Multikopter ab 2kg Abfluggewicht dürfen nur mit Kenntnisnachweis des Piloten geflogen werden. Eine behördliche, zusätzliche Aufstiegsgenehmigung (egal ob privater oder gewerblicher Einsatz) brauchen Sie nicht, solange Sie sich an ALLE Richtlinien (inkl. Sperrzonen) der Luftverkehrsordnung halten. Darunter fällt z. B. die DJI Inspire.


Zu 1. und 2. ABER die in der Verordnung genannten Verbotszonen inkl. des Sicherheitsradius von 100 Metern um die Begrenzungen und das Überflugverbot von Privatgrundstücken kommen – aus unserer Sicht – einem innerstädtischen Betriebsverbot gleich!
Entweder ist es enorm viel Aufwand, jeden einzeln Beteiligten um Erlaubnis zu bitten – Beispiel: Überflug eines Wohnhauses mit 8 Parteien. Genauso bei Vermessungsflügen z. B. in der Landwirtschaft, dort befindet sich manchmal in angrenzender Nähe eine Bundesstraße oder Bahnanlage. Hier muss wieder der Abstand von mindestens 100 Metern laut Verordnung eingehalten werden.

Daher wird es für die meisten Piloten unumgänglich sein, auch mit kleineren Koptern eine entsprechende, behördliche Allgemeingenehmigung zu beantragen um Ihrer Arbeit nach zu kommen.
Zum jetzigen Zeitpunkt werden die passenden Genehmigungen erarbeitet, sind aber noch nicht verfügbar. Wie genau die Anforderungen in jedem Bundesland aussehen werden, ist ebenfalls unklar und sollten erst in den kommenden Tagen bei den Landesluftfahrtbehörden zur Einsicht stehen.


3. Multikopter ab 5kg Abfluggewicht benötigen immer eine Aufstiegsgenehmigung (Einzel- oder Allgemeinerlaubnis) und der Pilot muss ebenfalls einen Kenntnisnachweis erbringen.


4. Die bereits absolvierten Seminare haben Sie über die luftrechtlichen Gegebenheiten aufgeklärt, allerdings steht ab nun (bzw. ab dem 1. Oktober 2017) eine Prüfung am Ende um den Kenntnisnachweis zu erlangen. Diese Prüfung ist vom Luftfahrtbundesamt entwickelt und darf später von anerkannten Stellen (wir versuchen diese zu erhalten) durchgeführt werden. Die bereits ausgestellten Seminarbescheinigungen von allen Anbietern solcher Kurse, reichen dafür nicht aus.

 

 

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  +49 511 94041972

Benannte Prüfstelle für Fernpiloten A2 / STS
Registriernummer: DE.PStF.002

Einsatzgebiet: deutschlandweit, Teile Europas

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