Anpassung Übergangsregeln offene Kategorie (nach A2), 2022

DJ Mavic 2

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat am 03.01.2022 eine Anpassung der Übergangsregel für den gewerblichen Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie beschlossen. Diese Änderung stellt für viele Fernpiloten eine deutliche Vereinfachung dar. Ein Grund des Beschlusses war, dass es noch keine C-klassifizierten Drohnen am Markt gab und alle aktuellen Geräte als Bestandsdrohnen gelten. 

Bis zum Ende des Jahres 2021 bedeutete das, dass Bestandsdrohnen in der Übergangsregelung, angelehnt an OPEN A2 jederzeit 50 Meter Abstand zu (einzelnen) unbeteiligten Personen einhalten mussten, was eine realistische Nutzung in Städten und anderen urbanen Gebieten in der offenen Kategorie häufig unmöglich gemacht hat.

Diese Regelung wurde jetzt für Drohnen mit einer Startmasse von weniger als 2 kg angepasst und der Mindestabstand auf 30 Meter und in einem Langsamflugmodus auf nur 5 Meter zu einzelnen unbeteiligten Personen reduziert. Davon profitieren z. B. die gesamten DJI Mavic 1 + 2 Serien, Mavic Air Serien, P4P etc.

Die Voraussetzungen, um diese Regelung nutzen zu dürfen, sind neben einer Drohnen-Startmasse von weniger als 2 kg, dass der Drohnenpilot das Fernpilotenzeugnis A2 besitzt und der Betrieb nicht Sport- oder Freizeitzwecken statt findet, also etwa für den klassischen, gewerblichen Betrieb. Außerdem muss der Langsamflugmodus ein schaltbarer Modus sein wie z. B. der Tripod- oder Stativ-Modus bei DJI. Dabei darf die Höchstgeschwindigkeit der Drohne 3 m/s nicht überschreiten (verglichen mit den später einmal nach C2 zertifizierten UAS). Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.08.2023 und ist unter diesem Link einzusehen.

Die Tabelle zeigt eine Zusammenfassung der Übergangsregelungen nach dem Erlass vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV):

uebergangsregel bis 08 23

Bitte beachten Sie, dass es sich bei allen genannten Bestimmungen um die EU Regeln handelt. Die nationalen Regularien wurde damit nicht außer Kraft gesetzt und die geografischen Gebiete wie z. B. Flugplätze, Wohngrundstücke, Anlagen der Energieerzeugung und -Verteilung, etc. sowie Lufträume und deren Bestimmungen müssen weiterhin berücksichtigt werden. Befreiungen dafür könnten Sie bei dem jeweils Betroffenen oder bei den zuständigen Landesluftfahrtbehörden erhalten. 

In unserem häufig gelesenen Leitfaden zur EU-Drohnenverordnung, haben wir die Neuerungen eingefügt.

Update 12/2022: Die Maivc 3 Serie ist die weltweit erste Drohne mit einer C1-Zertifizierung!

Für Rückfragen oder entsprechende Seminare und Prüfungen zum Erwerb des Fernpiloten-Zeugnisses A2 und nationalen Regelungen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

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